Der Staatsgerichtshof begründet dies, dass eine Wahlprüfung (und damit die Zulässigkeit der Wahlcomputer) erst nach einer Wahl stattfinden könne. Über die Verfassungsmäßigkeit wurde vom Gericht keine Aussage getroffen.
Bei der Hessenwahl sollen die schon vom CCC kritisierten NEDAP-Wahlcomputer eingesetzt werden.
Im Grunde genommen ist mit einem Wahlcomputer eine Wahl für den Wähler nicht mehr unmittelbar sichtbar und nachvollziehbar wie es mit einem Stift und einem Wahlschein aus Papier wäre. Zudem werden die abgegeben Stimmen je Wahlkabine auf einem Modul gespeichert, die wiederum später gesammelt und dann in den Auswertungscomputer kommen. Damit ist eine scihtbare Stimmenauszählung und die Überwachung derselben auch nicht mehr möglich, sondern es muss sich darauf verlassen werden, dass die Software dies richtig macht. Wahlergebnisse sind daher nachträglich nicht überprüfbar.
Inwieweit die Geräte selbst manipulierbar sind, haben schon niederländische Datenschutzaktivisten bewiesen.
Auch der Digitale Wahlstift hat bei anderen Wahlen wie in Hamburg für Unruhe gesorgt und es wurde seine Manipulierbarkeit bewiesen.
Nun wird Hessen elektronisch gewählt.
Fast wie bei DSDSS per SMS oder per Telefon beim Eurovision Song Contest.
Alles natürlich ganz demokratisch korrekte Wahlen.

Kommentare
#1 GwenDragon schrieb am 27.1.2008 16:40 folgendes:
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