Wer also beim Besuch von gesperrten Seiten die ominöse Stoppseite sieht, wird auch geloggt. Die IPs erhält das BKA.
Und dann kommt bestimmt Besuch.
Dass vor nicht all zu langer Zeit noch verneint wurde, dass IPs mitgeloggt werden, hat nun die Bundesregierung das Ganze geändert.
Heise zitierte vor Tagen die Justizministerin Zypries:
(…) Strafverfolger möglich sei, "in Echtzeit" direkt beim Provider auf die IP-Adressen der "Nutzer" des virtuellen Warnschilds zuzugreifen. Eine Strafbarkeit liege (…) vor, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass es sich um ein Versehen oder eine automatische Weiterleitung gehandelt habe. Generell mache sich strafbar (…) sich kinderpornografische Bilder und Schriften zu beschaffen. Die Strafandrohung liege dabei bei zwei Jahren.
Interessant ist die Aussage der Strafbarkeit bei Nichtnachweis, ob ein Versehen oder eine automatische Weiterleitung
vorliegt.
Laut § 184b StGB ist die Beschaffung strafbar, und das Klicken auf einen Link kann also solche angesehen werden.
Damit werden Klicks auf unbekannte Links, ob mit Javascript oder TinyUrl erstellt, riskant.
Das hat doch was von einer Merkschen Regel.

Kommentare
#1 GwenDragon schrieb am 24.4.2009 11:21 folgendes:
#2 GwenDragon schrieb am 25.4.2009 12:22 folgendes:
#3 Aeh schrieb am 15.5.2009 11:34 folgendes:
#4 Joey schrieb am 15.5.2009 17:48 folgendes:
#5 GwenDragon schrieb am 25.5.2009 19:31 folgendes:
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